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Mandatsbeziehung

KI und Mandantschaft: Informationspflichten, Vergütung, Vertrauen

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine generelle berufsrechtliche Informationspflicht über KI-Einsatz sieht die BRAK nicht; Pflichten können sich aber aus dem Anwaltsvertrag, § 43e Abs. 5 BRAO, der DSGVO und dem AI Act ergeben.
  • Outside Counsel Guidelines von Unternehmensmandanten können eigene KI-Regeln enthalten, die vertraglich bindend werden.
  • Beim Zeithonorar darf nur tatsächlich aufgewendete Zeit abgerechnet werden; KI-Lizenzkosten sind grundsätzlich allgemeine Geschäftskosten.
  • Pauschal- und Festpreismodelle verteilen Effizienzgewinne planbar – in den Grenzen von § 4 RVG und § 49b BRAO.
  • Proaktive, konkrete Information schafft Vertrauen; Formulierungsbeispiele erleichtern den Einstieg.

Ob und wie eine Kanzlei KI einsetzt, ist für Mandantinnen und Mandanten keine technische Detailfrage: Es berührt Vertraulichkeit, Qualität und Honorar. Die Rechtslage ist dabei weniger eindeutig, als oft angenommen wird. Eine allgemeine Offenlegungspflicht besteht nach Einschätzung der BRAK nicht, wohl aber eine Reihe spezieller Pflichten und vertraglicher Vorgaben. Dieser Beitrag ordnet sie, zeigt die Folgen für die Vergütung und gibt Formulierungsbeispiele für eine Kommunikation, die Vertrauen schafft.

Gibt es eine Pflicht, über KI-Einsatz zu informieren?

Die kurze Antwort: nicht allgemein, aber in vielen Konstellationen mittelbar. Die BRAK hält in ihren Hinweisen vom Dezember 2024 fest, dass sich aus BRAO und BORA im Grundsatz keine berufsrechtliche Pflicht ergibt, Mandantinnen und Mandanten über die Nutzung von KI zu informieren. Sie betont zugleich, dass die berufspolitische Diskussion im Fluss ist, und empfiehlt einen transparenten Umgang sowie im Zweifel eine vertragliche Regelung. Der zuständige Ausschuss der Satzungsversammlung hielt in deren Sitzung am 1. Juni 2026 eine KI-spezifische Konkretisierung der Berufspflichten in der BORA nicht für geboten.

Aus anderen Rechtsquellen können sich jedoch Informations- oder Zustimmungserfordernisse ergeben:

RechtsquelleWas daraus folgtWann relevant
Anwaltsvertrag (§§ 675, 666 BGB)Erforderliche Nachrichten geben, Auskunft und Rechenschaft; auf Nachfragen wahrheitsgemäß antwortenWenn der KI-Einsatz für das Mandat wesentlich ist oder die Mandantschaft danach fragt
§ 43e Abs. 5 BRAOEinwilligung bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienenAuswertung nicht anonymisierter Mandatsunterlagen durch externe KI-Dienste (Einordnung nicht abschließend geklärt)
DSGVO (Art. 13 und 14)Information über Empfänger und DrittlandübermittlungenVerarbeitung personenbezogener Daten über Dienstleister
KI-Verordnung (Art. 50)Hinweis auf KI-Interaktion, Offenlegung von DeepfakesChatbots, KI-generierte Bilder, Videos oder Stimmen
Mandatsvereinbarung, Outside Counsel GuidelinesVertraglich vereinbarte Offenlegung, Zustimmung oder AusschlussVor allem bei Unternehmensmandanten
Werberecht (§ 43b BRAO, UWG)Sachliche, nicht irreführende AngabenAußendarstellung mit Aussagen zum KI-Einsatz

Hinzu kommt eine praktische Überlegung: Wer auf eine direkte Frage ausweichend antwortet, beschädigt Vertrauen – unabhängig von der Rechtslage.

Wann der KI-Einsatz für das Mandat wesentlich wird

Wo der KI-Einsatz Vertraulichkeit, Qualität oder Kosten eines Mandats spürbar berührt, ist er für die Mandantschaft wesentlich – und eine proaktive Information naheliegend. Anhaltspunkte dafür sind:

  • Umfangreiche Mandatsunterlagen werden durch einen externen KI-Dienst ausgewertet.
  • KI prägt den Kontakt zur Mandantschaft, etwa bei Chatbots in der Erstaufnahme oder automatisierter Kommunikation – die BRAK legt hier einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab an.
  • Der Einsatz beeinflusst die Abrechnung, etwa durch eine gesonderte Kostenposition oder ein neues Preismodell.
  • Das Mandat ist erkennbar besonders vertraulich, etwa bei Transaktionen, Strafsachen oder Gesundheitsdaten.

Mandatsbedingungen und Einwilligungen

Wer den KI-Einsatz offen regeln möchte, hat zwei Instrumente: einen allgemeinen Hinweis in den Mandatsbedingungen und – wo erforderlich – eine gesonderte Einwilligung.

Allgemeiner Hinweis in den Mandatsbedingungen

Ein kurzer Absatz schafft Klarheit über Art und Grenzen des Einsatzes. Sinnvolle Inhalte sind:

  • Zweck und Art des Einsatzes, etwa für Entwürfe, Zusammenfassungen und Übersetzungen
  • Verantwortung: Prüfung und Verantwortung liegen stets bei den bearbeitenden Anwältinnen und Anwälten
  • Schutzmaßnahmen: geprüfte Anbieter, Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO, kein Training mit Mandatsdaten
  • Ort der Verarbeitung und etwaiger Drittlandbezug
  • Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, etwa ein höherer Bearbeitungsaufwand
  • Ansprechperson für Rückfragen

Mandatsbedingungen sind regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).

Gesonderte Einwilligung

Ob eine Einwilligung nach § 43e Abs. 5 BRAO erforderlich ist, hängt davon ab, ob die KI-Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient – eine nicht abschließend geklärte Frage. Ebenso wenig gesichert ist, ob sich eine solche Einwilligung wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen lässt. Auf der sicheren Seite ist, wer sie gesondert, konkret und in Textform einholt, etwa vor der Auswertung umfangreicher Mandatsunterlagen mit einem externen KI-Dienst.

Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Erstens ersetzt die Einwilligung nicht die vertraglichen Anforderungen an den Dienstleister; diese gelten nach § 43e Abs. 6 BRAO fort, sofern die Mandantschaft nicht ausdrücklich verzichtet. Zweitens ist die berufsrechtliche Einwilligung von der datenschutzrechtlichen zu unterscheiden: Arbeitet der Anbieter als Auftragsverarbeiter, ist eine Einwilligung der Betroffenen nach der DSGVO in der Regel nicht erforderlich. Die Hintergründe erläutert der Beitrag zu Datenschutz, Berufsrecht und Mandatsgeheimnis.

Outside Counsel Guidelines von Unternehmensmandanten

Unternehmensmandanten steuern ihre externen Kanzleien häufig über Outside Counsel Guidelines (OCG). Diese können auch Regeln zum KI-Einsatz enthalten. Die Association of Corporate Counsel (ACC), ein internationaler Verband von Unternehmensjuristinnen und -juristen, stellt ihren Mitgliedern etwa Musterregelungen bereit, die Offenlegung, Datensicherheit, Genauigkeit und Leistung adressieren. Typische Regelungsgegenstände sind:

  • Informations- oder Zustimmungspflichten vor dem KI-Einsatz
  • Verbot öffentlich zugänglicher Tools und Ausschluss des Trainings mit Mandantendaten
  • Anforderungen an Datensicherheit, Speicherort und Löschung
  • Pflicht zur menschlichen Prüfung aller Arbeitsergebnisse
  • Abrechnungsregeln, etwa zu Lizenzkosten oder Einarbeitungszeit
  • Auskunfts- und Prüfrechte sowie Meldepflichten bei Vorfällen

Bindend werden OCG, soweit sie wirksam in das Mandatsverhältnis einbezogen sind. Für Kanzleien heißt das:

  • Vorgaben bei der Mandatsannahme erfassen und in Akte oder DMS sichtbar machen
  • Mit der eigenen KI-Richtlinie abgleichen: Was ist strenger, was widerspricht?
  • Unklare Regelungen klären – erfasst ein Verbot „generativer KI“ etwa auch Übersetzungs- oder Korrekturfunktionen in Standardsoftware?
  • Auskunftsfähig sein: Tool-Register, Schutzmaßnahmen und Schulungsnachweise bereithalten
  • Abweichungen dokumentieren und, wo nötig, nachverhandeln

Vergütung: Effizienzgewinne fair abbilden

KI verändert den Aufwand – und damit die Frage, wie anwaltliche Leistung bepreist wird. Die Antwort hängt vom Vergütungsmodell ab.

Gesetzliche Gebühren

Die Gebühren nach dem RVG richten sich überwiegend nach dem Gegenstandswert, nicht nach dem Zeitaufwand. Effizienzgewinne durch KI verbleiben insoweit bei der Kanzlei. Bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr bestimmt die Anwältin oder der Anwalt die Gebühr allerdings nach § 14 Abs. 1 RVG unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit; ob und wie sich ein KI-bedingt geringerer Aufwand dabei auswirkt, ist nicht geklärt. Lizenzkosten für KI-Tools sind allgemeine Geschäftskosten, die nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind; gesondert berechnen lassen sie sich nur auf Grundlage einer Vereinbarung.

Zeithonorar

Ein Zeithonorar setzt eine Vergütungsvereinbarung voraus, die nach § 3a RVG der Textform bedarf, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss. Abrechnen lässt sich nur die tatsächlich aufgewendete Zeit. Dazu gehört die Arbeit mit dem Tool – Aufgabenstellung, Prüfung, Überarbeitung –, nicht aber Zeit, die ohne KI angefallen wäre. Der BGH verlangt, dass die in den abgerechneten Zeiträumen getroffenen Maßnahmen konkret und nachprüfbar dargelegt werden (Urteil vom 4. Februar 2010, IX ZR 18/09). Tätigkeitsnachweise sollten daher den tatsächlichen Arbeitsschritt beschreiben, etwa „Prüfung und Überarbeitung des Vertragsentwurfs“. Zeit für die allgemeine Einarbeitung in ein Tool lässt sich regelmäßig keinem einzelnen Mandat zuordnen.

Pauschal- und Festpreise

KI macht planbare Pauschalen attraktiver: Die Mandantschaft erhält Kostensicherheit, die Kanzlei profitiert von effizienten Abläufen. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann nach § 4 Abs. 1 RVG auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht. In gerichtlichen Verfahren ist es dagegen nach § 49b Abs. 1 BRAO grundsätzlich unzulässig, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren. Umgekehrt kann eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung nach § 3a Abs. 2 RVG im Rechtsstreit herabgesetzt werden.

VergütungsmodellWirkung von KI-EffizienzWorauf zu achten ist
Gesetzliche GebührenGebühr unabhängig vom Zeitaufwand; Effizienz verbleibt bei der KanzleiKI-Kosten sind allgemeine Geschäftskosten
ZeithonorarWeniger abrechenbare Zeit pro AufgabeNur tatsächliche Zeit; nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise
Pauschale oder FestpreisEffizienz und Planbarkeit werden geteiltAngemessenheit; keine Unterschreitung in gerichtlichen Verfahren
Gesonderte KI-KostenpositionTransparente Weitergabe von Tool-KostenNur mit klarer Vereinbarung; OCG-Vorgaben beachten

International zeigt sich ein ähnliches Bild: Die American Bar Association hat in ihrer Formal Opinion 512 vom 29. Juli 2024 festgehalten, dass bei Stundenabrechnung nur die tatsächlich aufgewendete Zeit berechnet werden darf und auch Pauschalen angemessen bleiben müssen, wenn KI die Arbeit erheblich beschleunigt. Für deutsche Kanzleien ist das nicht verbindlich, zeigt aber, an welchen Maßstäben sich international tätige Unternehmensmandanten orientieren können. Die Satzungsversammlung beobachtet mögliche Auswirkungen von KI auf Honorarmodelle; unmittelbaren Handlungsbedarf sah ihr Gebührenrechtsausschuss am 1. Juni 2026 nicht. Wie sich Preismodelle strategisch weiterentwickeln lassen, behandelt der Beitrag zu Geschäftsmodellen.

Vertrauen aktiv aufbauen

Die rechtlich gebotene Information ist das Minimum. Vertrauen entsteht durch eine Kommunikation, die Fragen vorwegnimmt:

  1. Grundsätze veröffentlichen. Kurze KI-Grundsätze auf der Website: was die Kanzlei einsetzt, wofür und mit welchen Schutzmaßnahmen.
  2. Im Mandatsgespräch ansprechen. Ein Satz genügt oft; bei sensiblen Mandaten aktiv nach Vorgaben fragen.
  3. Nutzen konkret machen. Schnellere Erstbewertungen, strukturierte Aktenauszüge, Kostensicherheit bei Pauschalen.
  4. Grenzen offen benennen. KI unterstützt, die Verantwortung bleibt anwaltlich; Fundstellen werden in Originalquellen geprüft.
  5. Wahlmöglichkeit respektieren. Ein Widerspruch wird dokumentiert und in der Akte sichtbar gemacht.
  6. Einheitlich auftreten. Website, Mandatsbedingungen, Datenschutzhinweise und Antworten auf Fragebögen müssen zueinander passen.
  7. Sekretariat und Assistenz befähigen. Wer Anrufe und E-Mails entgegennimmt, sollte Standardfragen beantworten können.

Vertrauen entsteht, wenn die Mandantschaft weiß, wofür KI eingesetzt wird – und wer am Ende verantwortet.

Formulierungsbeispiele

Häufige Fragen

Dürfen wir mit dem Einsatz von KI werben?

Ja, wenn die Angaben zutreffen und sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichten (§ 43b BRAO); irreführende Aussagen sind nach dem UWG unzulässig. Vermeiden Sie den Eindruck, die Beratung erfolge ohne anwaltliche Prüfung. Die BRAK betont ausdrücklich, dass beim KI-Einsatz gegenüber der Mandantschaft nicht der Eindruck entstehen darf, eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall sei entbehrlich.

Müssen wir offenlegen, welche konkreten Tools wir nutzen?

Eine allgemeine Pflicht, Produktnamen zu nennen, besteht nicht; datenschutzrechtlich genügt die Angabe von Empfängern oder Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO). Bei einer Einwilligung nach § 43e Abs. 5 BRAO sollte der Dienst aber so konkret bezeichnet sein, dass die Mandantschaft weiß, worin sie einwilligt. Auch Outside Counsel Guidelines können konkrete Angaben verlangen.

Was tun, wenn eine Mandantin oder ein Mandant den KI-Einsatz ablehnt?

Respektieren und dokumentieren Sie den Wunsch und machen Sie ihn für alle Bearbeitenden sichtbar, etwa als Vermerk im DMS. Prüfen Sie, welche Werkzeuge betroffen sind – auch KI-Funktionen in Standardsoftware. Bei Zeithonorar kann ein Hinweis auf möglichen Mehraufwand sinnvoll sein.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (Dezember 2024)
  2. BRAK: Bericht zur Sitzung der Satzungsversammlung vom 1. Juni 2026
  3. § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen (gesetze-im-internet.de)
  4. § 49b BRAO – Vergütung (gesetze-im-internet.de)
  5. § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung (gesetze-im-internet.de)
  6. § 4 RVG – Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung (gesetze-im-internet.de)
  7. Vergütungsverzeichnis zum RVG, Teil 7 (gesetze-im-internet.de)
  8. § 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (gesetze-im-internet.de)
  9. Verordnung (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung (EUR-Lex)
  10. Association of Corporate Counsel: Sample AI Guidelines for Outside Counsel
  11. American Bar Association: Formal Opinion 512 zu generativer KI

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die AI-Kanzlei ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Bitte prüfen Sie die Rechtslage für Ihren konkreten Fall.

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